Die Vorinstanz hat denn auch den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 mit dem Hinweis auf die nach ihrer Ansicht bestehende Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 abgelehnt. Der negative Entscheid der Vorinstanz berührt somit unmittelbar die Interessen der Beschwerdeführerin 2. Folgerichtig wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 auch der Beschwerdeführerin 2 eröffnet, welche daraufhin (sinngemäss) Einsprache gegen die Verfügung erhoben und sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Als unterlegene Partei des Einspracheverfahrens ist die Beschwerdeführerin 2 auch formell beschwert.