Die Beschwerdeführerin 1 hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids. Auch die erforderliche Beziehungsnähe und Betroffenheit sind vorliegend erstellt. Als Adressatin der mitangefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 und unterlegene Partei im Einspracheverfahren ist die Beschwerdeführerin 1 zudem formell beschwert. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert.