Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus der Tatsache, dass diese gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- Seite 4 ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO (EG) Nr. 883/2004) gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig geworden ist und gegenüber dem zuständigen schweizerischen Träger einen Kostenerstattungsanspruch hat.