1.1. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen sind. Das Obergericht ist somit in dieser Angelegenheit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, nachdem die versicherte Person ihren letzten schweizerischen Wohnsitz in XY hatte (Art.