D. Am 24. Oktober 2017 meldete sich B. bei der D. an. Diese leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) - als die im Verhältnis zur Schweiz zuständige deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland - weiter. Am 7. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit dem Ersuchen um Akteneinsicht und dem sinngemässen Gesuch um Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz (SUVA-act. 95).