Massgebend für die Leistungen sei somit der Leistungskatalog des zuständigen Versicherungsträgers des EU-Wohnsitzstaates. Dementsprechend sei die gesetzliche Unfallversicherung bzw. Krankenversicherung des Wohnsitzstaates des Versicherten für die Durchführung der notwendigen Eingliederungsmassnahmen zuständig (SUVA-act. 62).