Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin 2 dem Versicherten formlos mit, dass von Seiten der Schweizerischen Invalidenversicherung kein Leistungsanspruch für berufliche Massnahmen bestehe. Entsprechend den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit des Personenverkehrs hätten in einem Mitgliedstaat der EU wohnhafte Personen, die in der Schweiz unfallversichert sind und dort einen Arbeitsunfall erleiden bzw. sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (z.B. berufliche Massnahmen), als wären sie dort unfallversichert.