Am 27. Februar 2017 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) einen Vorbescheid betreffend Rentenleistungen, in welchem die Abweisung des Gesuchs aufgrund fehlender Beitragszeiten in Aussicht gestellt wurde (SUVA-act. 61). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin 2 dem Versicherten formlos mit, dass von Seiten der Schweizerischen Invalidenversicherung kein Leistungsanspruch für berufliche Massnahmen bestehe.