Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.01.2018 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Umschulungsmassnahmen zu Gunsten von Herrn B. zu übernehmen. b) der Beschwerdeführerin 2: 1. Unsere Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31.01.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Suva der zuständige schweizerische Träger in Beug auf den Rückerstattungsanspruch des aushelfenden deutschen Trägers (berufliche Eingliederungsmassnahmen) ist. c) der Vorinstanz: