die unspezifischen Beschwerden mit Kopfschmerzen und Leistungsminderung sowie ein Liquorbefund ohne Entzündungszellen mit nur grenzwertiger Antikörperproduktion und unspezifischen Glioseherden im Schädel-MRI die Diagnose eines zentralen zerebralen Befalls mit Borrelien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlauben. Das Gleiche gilt für das von der Versicherten ausserdem thematisierte Postlyme-Syndrom. Da überdies von einem weiteren (retrospektiv) zu erstellenden Gutachten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, der Sachverhalt also rechtsgenüglich abgeklärt ist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.