Demgegenüber vertrete Dr. C___ als behandelnder Arzt der Versicherten eine Minderheitsmeinung, ohne überdies Einsicht in die gesamten medizinischen Akten gehabt zu haben. In der Replik bezeichnete die Beschwerdeführerin Dr. C___ nicht als behandelnden, sondern als beratenden Arzt. Auch habe er alle Akten einsehen können. Demgegenüber habe Prof. B___ anscheinend übersehen, dass sie von der Invalidenversicherung seit Jahren eine ganze Rente aufgrund einer Lyme-Borreliose beziehe. Trotz der langen Verfahrensdauer liege nach wie vor kein verwertbares Gutachten vor, weshalb bei kompetenter Stelle ein Obergutachten einzuholen sei.