Dabei haftet die Unfallversicherung nicht bereits für einen Gesundheitsschaden, wenn dieser (nur) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht, sondern erst wenn darüber hinaus auch die Adäquanzkriterien erfüllt sind. Bei Beschwerdebildern im Zusammenhang mit einer Lyme-Borreliose ist in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel zu klären, ob die Zeckeninfektion bzw. eine allenfalls nicht lege artis durchgeführte medizinische Behandlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis