Der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Bei leistungsbegründenden Tatfragen wie etwa jener, ob erstmals Leistungen durch die Unfallversicherung zu erbringen sind, trägt dabei die versicherte Person die Risiken der Beweislosigkeit. Diese Beweisregel entbindet indessen den Versicherungsträger, und später im Beschwerdeverfahren das Gericht, nicht, den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Art.