D.2 Die gegen diese Verfügung von der Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2017 (act. 5.1/Z_201) erhobene Einsprache wurde von der Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2018 (act. 5.1/Z_203) abgewiesen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten und dem Zeckenbiss bestehe. Weitere Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. C___ und des von der Zürich beauftragten Experten würden an den bisherigen Standpunkten voraussichtlich nichts ändern.