Für diese seien anfänglich höhere und später wieder abfallende Antikörperkonzentrationen kennzeichnend, weshalb die Annahme von Prof. B___, dass eine chronische Borreliose deutlich erhöhte Titerwerte aufweisen müsse, unzutreffend sei. Nach dem Gesagten erscheine auch seine aktuelle Beurteilung als nicht schlüssig, nicht umfassend und deshalb als nicht nachvollziehbar. C.7 Mit Schreiben vom 28. April 2017 (act. 5.1/Z_183) meinte RA AA___ gegenüber der Zürich, dass Prof. B___ trotz der sehr langen Bearbeitungszeit eine nachvollziehbare Begründung für seine Schlussfolgerungen schuldig geblieben sei, weshalb sich ein Obergutachten aufdränge.