Das Obergericht hatte sich mit der am XX.XX.1955 geborenen Versicherten, die sich bei der Unfallversicherung am 6. Juli 2007 wegen einer Borrelioseerkrankung nach Zeckenbiss zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, schon in zwei unfallversicherungs- und in einem berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zu befassen. Im ersten der beiden vorliegend interessierenden Verfahren mit der Nummer I 2009 37 hob das damalige Verwaltungs- und spätere Obergericht mit Urteil vom 16. Dezember 2009 in Gutheissung der Beschwerde der Versicherten den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit