a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 17. Januar 2017 (recte: 2018) und die Verfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 16. Juni 2017 seien aufzuheben. 2. Es seien A___ für die Folgen des Zeckenbisses gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2007 die Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. 3. Eventualiter sei durch die Beschwerdeinstanz, Obergericht Appenzell Ausserrhoden, ein neutrales Obergutachten einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.