Seite 14 Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). In Fällen wie dem vorliegenden mit wenig bis durchschnittlich aufwendigem Aktenstudium und ohne besonders schwierige Sachverhalts- und Rechtsfragen ist bei vollständigem Obsiegen ein Honorar von Fr. 2‘500.- - üblich, zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 7.7%, total also eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.--. Diese ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: