5.4 In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin bis zum Schreiben der IV-Stelle von Ende September 2017 immer wieder bekundeten Ablehnung beruflicher Massnahmen bzw. der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die IV-Stelle auf solche ohne Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtete. Indessen hätte sie darauf in Anbetracht der von der Versicherten nachher ebenso deutlich bekundeten Bereitschaft zu einem Arbeitsversuch noch vor Erlass der vorliegend