Seite 9 Massnahmentage nicht angerechnet (Art. 4sexies Abs. 2 IVV). Die Integrationsmassnahmen werden nach Art. 4sexies Abs. 3 IVV insbesondere dann beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit. b) oder die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (lit. c). Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die Versicherte ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann (Art. 4sexies Abs. 4 IVV).