A.11 Mit Schreiben vom 28. September 2017 (IV-act. 54) kam die IV-Stelle auf ihren Vorbescheid vom 26. August 2016 (lit. A.6 hiervor) zurück und kündigte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs an, da keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, nachdem sich die Versicherte als erwerbsunfähig betrachte. Dem widersprach diese mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 (IV-act. 56) und gab an, sehr gern wieder als Ärztin arbeiten zu wollen, wenn es ihr Zustand denn zuliesse.