A.5 hiervor) die von der Klinik diagnostizierten neuropathischen Schmerzen nicht berücksichtige und deshalb nicht beweistauglich sei. In deren Berufsfindungsbericht vom 15. September 2016 (IV-act. 27) hiess es, wünschenswert wäre ein langsamer Wiedereinstieg im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs für eine rein sitzende Tätigkeit gewesen, doch habe das PZA dies leider nicht anbieten können (s. dessen Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2016 [IV-act. 50/20] auf Ende Januar 2017). Da derzeit keine Arbeitsfähigkeit vorliege und sich die Versicherte ohne Besserung der Beschwerden auch nicht in einer Erwerbstätigkeit sehe, könnten keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden.