a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Eingliederungsmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2018 auf aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.