70) darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens auf Ende Oktober 2015 (dem Ende des zweiten Jahres seit dem Gutachten) wieder über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit verfügte, wobei diese stufenweise zu steigern war, so dass auch hier die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen und somit für die konkrete Invaliditätsgradsberechnung herangezogen werden können. Rechnerisch resultiert damit für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 ein Rentenanspruch auf ¼ Rente, dies bei einem Invaliditätsgrad von inzwischen unter 50%, aber weiterhin über 40%.