Zusammenfassend ist aus dem vollen Beweiswert zukommenden Gutachten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bis 14. Februar 2016 zu 100% arbeitsunfähig war. Ab dem 15. Februar 2016 ist er nach Dr. med. B.__________ grundsätzlich zu 50% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, jedoch erst nach einem Arbeitstraining oder Eingliederungsmassnahmen.