_ zu folgen, welcher eine stationäre Psychotherapie auf einer Psychotherapiestation mit intensiv aktivierendem Angebot als verbleibende Therapieoption erachtete. Der Gutachter verhehlte diesbezüglich angesichts der (bisher) fehlenden Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers aber auch seine Bedenken nicht und erachtete die dafür mangelnde Sprachkompetenz des Beschwerdeführers als Hindernis (IV-act. 106-34/43). Weiter führte er im Gutachten aus, dass die festgestellte mittelgradige depressive Störung, welche an der Grenze zwischen leicht- und mittelgradig sei, grundsätzlich keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bedinge.