Der IV-Stelle ist vorzuwerfen, dass sie, indem sie nach dem Verlaufsbericht und der Stellungnahme der Klinik Teufen die angefochtene Verfügung erliess, selber ihrer eigenen Behandlungsauflage nicht nachkommt, welche bei keiner deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes die Aufnahme einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorsah (IV-act. 144; IV-act. 152-3/6 und IV-act. 161-3/8). Die IV-Stelle sah ursprünglich vor, der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.__________ zu folgen, welcher eine stationäre Psychotherapie auf einer Psychotherapiestation mit intensiv aktivierendem Angebot als verbleibende Therapieoption erachtete.