Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels verstärkt werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass umso eher von Aggravation auszugehen ist, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne „bewusste“ Symptomerzeugung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Dr. med. B.__________ geht im Gutachten zumindest von einer Verdeutlichungstendenz, eventuell aber auch Aggravation der geklagten Beschwerden aus (IV-act. 106-27/43).