2.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Therapierbarkeit psychischer Leiden allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.1). Zum anderen stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, es bestände kein stimmiges Gesamtbild, da Inkonsistenzen oder Aggra-