Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.__________ hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass er nicht mehr Lesen und Schreiben könne, als unklar und aus gutachterlicher Sicht nicht einordenbar bezeichnet, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung flüssig und problemlos zwei Mal eine Unterschrift geleistet habe (IV-act. 106-35/43). Damit wurde dieser Umstand im Rahmen der Konsistenzprüfung berücksichtigt, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen beziehungsweise Ergänzungen erübrigen.