Er gehe, unabhängig von der Dekonditionierung und der mangelnden Wirksamkeitserwartung, von einer zu Beginn mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus, welche aber durchaus weiter steigerbar sein müsste. Da es rückblickend schwierig sei die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, gelte das Gesagte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, mithin dem 15. Februar 2016. Zu Beginn der Steigerungsschritte sei zunächst von einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Ermüdbarkeit auszugehen (IV-act. 106-31ff/43). Somit ist aus dem Gutachten zu schliessen, dass Dr. med. B.__________ bis 14. Februar 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.