Der Beschwerdeführer wendet hierzu im Wesentlichen ein, die IV-Stelle hätte weitere Abklärungen bezüglich des Verdachts auf eine leichte Intelligenzminderung tätigen müssen. Im Übrigen hätte auf die vom Gutachter Dr. med. B.__________ festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100% bis zum 14. Februar 2016 abgestellt werden müssen. In Bezug auf die aktuelle und zukünftige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse ein neues neutrales psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. 2.6 Aus den vorhandenen Akten geht im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt hervor: