Die von A.__________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 23. April 2014 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung an die SUVA zurück (IV-act. 71.2-14ff/155). Mit Verfügung vom 17. März 2015 sprach die SUVA A.__________ eine Integritätseinbusse von 15 % zu (IV-act. 121.45-4ff/7). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 ab (IV-act. 121.25).