a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 13. November 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer bis zum 14. Februar 2016 eine volle Invalidenrente und ab dem 15. Februar 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter seien mindestens ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen sowie ein Intelligenztest in albanischer Sprache durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin respektive infolge zu gewährender unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt