Etwas anderes würde gelten, wenn über das ärztlich attestierte Pensum hinaus zusätzliche Einschränkungen - namentlich ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, der Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, funktionelle Einschränkungen, die mit den gewöhnlichen Anforderungen an den Betrieb nicht vereinbar sind - vorliegen; diesfalls liesse sich ein leidensbedingter Abzug dennoch berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.1; 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2).