1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.__________ wird die angefochtene Verfügung vom 15. November 2018 betreffend Rente der Invalidenversicherung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- wird auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘920.30 zu bezahlen.