wird und zu erwarten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen der neuen Verfügung über den Rentenanspruch auch diese Frage sachlich prüft und konkret Stellung dazu nimmt. Aus den Akten geht mehrfach hervor, dass der Beschwerdeführer gerne wieder arbeiten würde, entsprechend in der Vergangenheit stets motiviert an den beruflichen Eingliederungsbemühungen mitgewirkt und ausdrücklich sehr positiv ausgeprägte Arbeitsgrundvoraussetzungen mitgebracht hat, letztlich aber die Wiedereingliederung bisher wegen seinen gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert ist.