172), bestand für die Vorinstanz entgegen der Argumentation des Beschwerdeführeres kein Anlass, hierzu weitere Abklärungen zu treffen. Sollte der Beschwerdeführer aktuell wegen einer Schlafapnoe in Behandlung sein, wäre es an ihm, dies der Vorinstanz unter Angabe der behandelnden Ärzte bekanntzugeben, die unter diesen Umständen auch dort allenfalls noch ergänzende Abklärungen zu treffen hätte, bevor sie über den Rentenanspruch definitiv verfügt.