Im Gutachten vom 20. Oktober 2017 (IV-act. 136) hatte Dr. H.__________ für die Zeit bis zum 21. Mai 2014 bereits eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgegeben (IV-act. 136, S. 19); für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs wird somit vor allem die Zeit danach entscheidend sein, so dass, soweit möglich, eine retrospektive Einschätzung ab Juni 2014 von Interesse sein wird. Im Rahmen des einzuholenden Gutachtens wird zudem insbesondere auch (erneut) die Frage zu klären sein, welche konkreten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit zu stellen sind.