Seite 11 D.__________ dem Beschwerdeführer ausdrücklich in Analogie zur schematischen Einordnung von Knieversteifungen in der medizinischen Literatur eine endgültige 30%-ige Arbeitsunfähigkeit zugesteht, nicht überzeugend. Hinzukommt, dass die im Bericht vom 20. September 2018 ebenfalls vertretene Ansicht des RAD, wonach die gutachterlich attestierten 60% Arbeitsfähigkeit für die Rentenprüfung auch „durch die erfolgreiche Intervention von 06/2018 nun nach unten korrigiert werden“ könne, der Einschätzung im Gutachten von Dr. H._____