c. Auch der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. C.__________ hat bereits im Bericht vom 31. Oktober 2018 (IV-act. 175,S. 23) darauf hingewiesen, dass die Begründung einer Rentenabweisung mit einem Verweis auf das Handbuch der orthopädischen-unfallchirurgi- schen Begutachtung, wo bei einer Versteifung des Kniegelenks eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden werde, im konkreten Fall nicht überzeugt. Beim Beschwerdeführer liege nämlich eine andere Situation vor: Es bestehe gerade nicht eine eingeschränkte Beweglichkeit oder eine Versteifung. Es bestehe vielmehr eine überdurchschnittliche Beweglichkeit, welche zum Problem geworden sei.