2.3 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. I.__________ vom 2. Dezember 2018 eingereicht (act. 2/5). Die Vorinstanz hat zu diesem Bericht im vorliegenden Verfahren weder Stellung genommen noch, soweit ersichtlich, ihn dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Aus folgenden Gründen ist dieser Bericht im vorliegenden Verfahren allerdings von erheblicher Bedeutung: