Am 17. September 2019 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das Obergericht hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Die Begründung für das Urteil ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Seite 7 Erwägungen 1. Formelles