insgesamt sei nicht klar, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht ernst nehme oder sich der Tragik des Falles nicht bewusst sei; jedenfalls sei die Vernehmlassung geradezu respektlos. Mit Duplik vom 7. März 2019 liess die Vorinstanz verlauten, „mit einem vollständig versteiften (vollständig unbrauchbaren und somit kaputten) Knie ist eine Arbeitsunfähigkeit von 30% erreichbar. Der Versicherte hat ein Knie, das noch teilweise beweglich ist, also nicht vollständig versteift. Seine Arbeitsunfähigkeit würde also vermutlich zwischen 20 und 30% liegen, in keinem Fall aber über 30%. Daraus folgt, dass kein Rentenanspruch besteht.