Seite 5 Beschwerdeführer von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert (bei 100% zeitlicher Anwesenheit) seit Juni 2016 auszugehen; zuvor habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 80% betragen. Die IV-Sachbearbeitung war mit dieser RAD- Stellungnahme nicht einverstanden und hielt es nicht für einleuchtend, dass der Gesundheitszustand nach der Operation im Jahr 2016 schlechter sein soll; insbesondere wurde hinterfragt, weshalb der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei (IV-act. 146, S. 1).