F. Dr. D.__________ vom RAD erachtete schliesslich eine erneute orthopädische Begutachtung als nötig zur abschliessenden Klärung des Gesundheitszustands; es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine operative Sanierung des Kniegelenks hinausschiebe, um mit dieser Handicapierung eine Rentenleistung zu erhalten (IV-act. 127). Am 20. Oktober 2017 gab hierauf Dr. H.__________ ein weiteres orthopädisches Gutachten (IVact.