E. Dieser Einschätzung entsprechend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 18. April 2016 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm eine adaptierte Tätigkeit voll zumutbar sei und er mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads so- Seite 4 mit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (IV-act. 81). Auf Einwand des Beschwerdeführers hin (IV-act. 90) sagte ihm die Vorinstanz zunächst erneut berufliche Massnahmen zu (IV-act. 105).