er wurde aufgefordert, der IV- Stelle den anstehenden Operationstermin mitzuteilen. Am 14. Januar 2016 musste sich der Beschwerdeführer schliesslich einer fünften Knieoperation unterziehen (IV-act. 78). Am 18. März 2016 bot die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. F.__________, der Vorinstanz an, die Angelegenheit am besten unter Beizug des RAD-Arztes zu besprechen, weil sich die Bearbeitungsdauer des Falls so lange hinziehe. Die Vorinstanz wies das Angebot ab und erklärte, sie würde den Fall gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen beurteilen (IV-act. 79).