C. Dr. E.__________ kam in dem vom ihm am 2. Mai 2014 abgegebenen orthopädischen Gutachten (IV-act. 45) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Arbeit voll arbeitsunfähig, während ihm in einer adaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aktuell eine 80%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei; jedoch könnte die 20%-ige Einschränkung mit der Implantation einer Prothese auch wegfallen, die tatsächliche Leistungsfähigkeit nach der Implantation sei nicht abschätzbar.