Im Verlaufsbericht von Ende Juli 2011 (IV-act. 31) berichtete C. von einem anhaltend schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustand seiner Patientin. Für genauere Aussagen zur Arbeitsfähigkeit wäre aus seiner Sicht eine Abklärung im geschützten Rahmen erforderlich. E. hielt im RAD-Bericht vom 10. August 2011 (IV-act. 33) fest, aktuell werde der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch gegeben, aber aktuell sei keine Eingliederung durchführbar.